Allgemeine Geschäftsbedingungen des KFZ Sachverständigenbüro Marco Hornung.
Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen/ Auftragnehmer (AN) zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Sachverständige/ Auftragnehmer (AN) ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
Ergeben sich aus dem Gutachtenthema und dem benannten Verwendungszweck, weiterführende Informationspflichten des Auftraggebers, so sind dieses durch den AG ordnungsgemäß zu erfüllen. Nachteile aus unrichtigen Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen, durch das Verspätete oder Nichteinreichen von Dokumenten, seitens des AG, gehen nicht zu Lasten des AN.
Der Auftrag wird entsprechend den für den Sachverständigen/ Auftragnehmer (AN) gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachterauftrages die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Gebiete oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige dazu die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.
Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrages, auf Kosten des Auftraggebers, die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Der Auftraggeber AG legitimiert den Auftragnehmer AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten. Zur Vorlage gegenüber Dritten, werden bei Auftragsunterzeichnung entsprechende Vollmachten erstellt.
Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist einzuholen.
Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass digitale Aufzeichnungsgeräte zur Schadendokumentation verwendet werden können.
Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten und sich ergebenden Vergütung nach Abrechnung, hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben. Sofern erforderlich, werden im Zuge der gesetzlichen Rahmenbedingungen, notwendige Kopien, der zur Gutachtenerstellung herangezogenen Unterlagen, zusammen mit der sachverständigen Kopie des Gutachtens archiviert.
Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche wird der Sachverständige zurückzuweisen und diese nicht beachten.
Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr etc. ) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
Der Sachverständige unterliegt gemäß gesetzlichen Vorgaben einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihrem folgenden Pflichten unterworfen sind. Hierzu bestehen gesonderte Vereinbarungen basierend auf arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Sondervereinbarungen.
Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
Der Sachverständige hat seine Leistung grundsätzlich in eigener Person auszuführen. Er darf sich nur vertreten lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist und die persönliche Verantwortung für das gutachterliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird.
Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seines Gutachtens. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenstand, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.
Art und Höhe der Vergütung sind innerhalb der Auftragsvereinbarung festzulegen, durch eine separate Honorarvereinbarung schriftlich zu fixieren oder es gelten die in Punkt 3. beschriebenen Abrechnungsgrundlagen.
Sofern sich aus der konkreten Auftragsvereinbarung nichts anderes ergibt, gilt die durch den Sachverständigen erlassene Honorartabelle als Grundlage zur Abrechnung, wobei sich die Höhe der Vergütung aus dem Grundhonorar, dem Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten sowie Nebenkosten und Auslagen errechnet, welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden.
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, wird das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Gutachten- und Rechnungserstellung unmittelbar fällig.
Zahlungen seitens des Auftraggebers haben unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer des Auftraggebers zu erfolgen. Sollte es aufgrund abweichender oder fehlerhafter Zahlungsangaben, zu fehlerhaften Buchungen kommen und hierdurch Mahn- oder sonstige Gebühren anfallen, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
Bei Vorlage einer unterzeichneten Abtretungserklärung wird die Rechnung für einen Zeitraum von 90 Tagen zurückgestellt und ist danach zur Zahlung fällig, sofern keine Zahlung durch den Abtretungsempfänger erfolgt ist.
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, haben Zahlungen an den Sachverständigen / Auftragnehmer (AN) stets bargeldlos zu erfolgen.
Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jegliche anders lautende Verwendung bedarf der Zustimmung des Gutachters.
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen.
Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welcher bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten Gesamtsumme zu, oder, wenn kein Fest- bzw. Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.
Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
Haftet der Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder aus sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, hat er die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Haftung für Schäden aus fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung ausdrücklich versprochener oder zentraler Vertragspflichten (Kardinalspflichten) sowie für die Verletzung von Leben, Körper, und Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Sachverständige für den eingetretenen Schaden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.
Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.
Die Haftung gegenüber dem Sachverständigen wird bei digitaler Datenübermittlung im Hinblick auf Manipulation durch Dritte, Unvollständigkeit der Übertragung sowie Fehlerhaftigkeit bei der Übertragung ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.
Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
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