Die Tage werden kürzer und es ist es wieder an der Zeit sich Gedanken über die Winterreifen zu machen. Was im ersten Moment so einfach klingt, setzt inzwischen schon einiges an Wissen voraus, denn auch dabei gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Informationen haben wir Dir in unserem Beitrag zusammengefasst. Wenn Du auf der Suche nach neuen Winterreifen bist Kontaktiere uns gerne, wir stellen Dir den Kontakt zu unserem regionalen Partner her.
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
Quelle: Bundesamt für Justiz
Als Faustregel ist die O bis O Regel eine beliebte Eselsbrücke. Demnach empfiehlt es sich die Winterreifen von Oktober bis Ostern zu montieren. Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es aber in Deutschland nicht, stattdessen muss die Bereifung den aktuellen Straßenverhältnissen angepasst werden. Deshalb empfiehlt es sich, sich an der Temperatur zu orientieren. Fällt die Temperatur im Tagesverlauf dauerhaft unter sieben Grad, wird es Zeit für Winterreifen.
Der einfachste Weg Winterreifen von Sommerreifen zu unterscheiden ist das Alpine-Symbol auch unter dem Namen Schneeflocke bekannt. Zusätzlich gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S Kennzeichnung die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden als zugelassene Winterreifen.
Ja es gibt eine Mindestprofiltiefe bei Winterreifen. Geregelt wird die Mindestprofiltiefe in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im § 36 Bereifung und Laufflächen. Die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt auch für Winterreifen 1,6 Millimeter. Es empfiehlt sich aber aus Sicherheitsgründen die Reifen ab einer Profiltiefe von 4 Millimeter oder spätestens nach 6 Jahren zu erneuern. Wichtig! Das gilt nur für Deutschland. Bei Reisen oder Fahrten in ein anderes Land gilt es sich vorab über die dort geltenden Bestimmungen zu Informieren.
Generell gilt, dass bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die Versicherung des Unfallverursachers für die entstandenen Kosten aufkommt. Aber hier kann es im Einzelfall zu Problemen kommen, da die Versicherung bei der Klärung der Schuldfrage Dir ein Mitverschulden anrechnen wird. Das gleiche gilt auch für die Leistungen der Kaskoversicherung, die Dir wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt werden können! Wir helfen dir den Dir zustehenden Schadenersatz geltend zu machen!
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