70 Prozent Grenze bei der fiktiven Abrechnung

Die Versicherung reguliert bei Überschreiten der 70 Prozent Grenze zunächst auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands. Das bedeutet für den Geschädigten, dass der Wiederbeschaffungswert minus Restwert erstattet wird. Die Differenz zu den Reparaturkosten steht dem Geschädigten aber auch in diesem Fall zu, wenn er den Willen der Weiternutzung belegen kann. Dazu muss das Fahrzeug nach dem Schadenereignis in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und für mindestens sechs Monate weiter genutzt werden. Eine komplette Reparatur ist dafür nicht notwendig.

Wie wird die 70 Prozent Grenze ermittelt?

Um festzustellen, ob diese überschritten ist, werden die Reparaturkosten des Fahrzeugs mit dem Wiederbeschaffungswert verglichen. Die Reparaturkosten umfassen sowohl die reinen Material- und Arbeitskosten als auch die Wertminderung des Fahrzeugs nach dem Unfall. Falls die Reparaturkosten 70 Prozent oder mehr des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, gilt das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden.

Wie kann der Nutzungswille nachgewiesen werden?

Um den Willen der Weiternutzung bei der 70 Prozent Regelung nachweisen zu können, dient eine Besitzbescheinigung. Eine Besitzbescheinigung kann durch einen KFZ Sachverständigen ausgestellt werden und bescheinigt, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand und noch im Besitz des Anspruchstellers befindet. Eine solche Bescheinigung kann nach Ablauf der sechs Monate erstellt werden und muss bei der regulierenden Versicherung eingereicht werden.

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