Die fiktive Abrechnung ist eine Methode, die bei der Schadenregulierung nach einem Unfall angewendet wird. Sie ermöglicht es den Schaden, der an einem Fahrzeug durch ein Unfallereignis entstanden ist, auf Basis eines KFZ Gutachtens von der regulierenden Versicherung ausbezahlen, anstatt das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Das bedeutet, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall nicht gezwungen ist, das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen.
Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine fiktive Abrechnung sinnvoll sein kann. Zum Beispiel, wenn das beschädigte Fahrzeug alt oder bereits stark abgenutzt ist und eine Reparatur den Wert des Autos nicht erhöhen würde. In diesem Fall kann es kosteneffizienter sein, den Schaden ausbezahlen zu lassen. Aber auch wenn der Geschädigte das Fahrzeug selbst reparieren möchte, kann es eine gute Option sein. Diese Frage lässt sich aber nicht pauschal beantworten. Nicht immer ist eine fiktive Abrechnung sinnvoll und auch möglich. Dies sollte für jeden Einzelfall detailliert geprüft und beurteilt werden.
Das Wichtigste ist ein professionelles und vollständiges Schadengutachten. Ein Kostenvoranschlag oder eine mündliche Einschätzung der Reparaturwerkstatt ist dabei nicht ausreichend. Der KFZ Sachverständige beziffert die Schadenersatzansprüche detailliert und vollständig und bewertet alle notwenigen Fahrzeugwerte objektiv. Dies ist wichtig, da neben den Reparaturkosten auch eine mögliche Wertminderung und weitere Ansprüche geltend gemacht werden können. Lediglich die darin enthaltene Mehrwertsteuer, der ausgewiesene Nutzungsausfall und Kosten für eventuelle Beilackierungen werden laut Gesetz nur bezahlt, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind. Um unberechtigten Kürzungen der Versicherer vorzubeugen, empfiehlt es sich auch hier die Abwicklung von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht übernehmen zu lassen. Die Kosten für das Schadengutachten und die entstandenen Rechtsanwaltskosten werden von der regulierenden Versicherung übernommen.
Zu den Posten, die sich der Geschädigte laut Gutachten fiktiv ausbezahlen lassen kann gehören die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten des Fahrzeuges, ein möglicher ausgewiesener Minderwert und der tatsächliche Nutzungsausfall, wenn die Reparatur durchgeführt und im Anschluss anhand einer Reparaturbestätigung nachgewiesen wurde.
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